(CIS-intern) – Seit Beginn der Herbstferien fragen viele Menschen bei der Corona-Hotline des Kreis-Gesundheitsamtes in Husum nach, wann Schüler, die etwa ein Restaurant oder eine Veranstaltung besuchen wollen, die 3G-Regel erfüllen.
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Die Antwort: Außerhalb der Ferien gelten Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres als getestet. Gleiches gilt für minderjährige Schülerinnen und Schüler, die mit einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.
In den Herbstferien wird folgende Sonderregelung angewendet: Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres gelten auch hier als getestet. Minderjährige Schülerinnen und Schüler ab sieben Jahren müssen einen höchstens 72 Stunden alten Testnachweis vorlegen, etwa aus einem Testzentrum, einer Apotheke oder Arztpraxis.
Es reicht aber auch ein höchstens 72 Stunden alter Selbsttest aus, wie ihn die Kinder aus dem Schulalltag kennen. Zum Nachweis muss ein Sorgeberechtigter das unter https://t1p.de/htwg liegende Formular ausfüllen und ausdrucken. Zusätzlich muss eine Bescheinigung der Schule vorgelegt werden, dass der Schüler während der Schulzeit zweimal pro Woche getestet wird.
Zusammengefasst: In den Herbstferien reicht die Bescheinigung der Schule mit einer zusätzlichen Bestätigung der Eltern aus.
Diese Regelung gilt sowohl für Schüler aus Schleswig-Holstein als auch für junge Feriengäste aus anderen Bundesländern.