(CIS-intern) – »In den letzten Tagen hat unsere Kreisverwaltung teils falsche Aussagen zur Tätigkeit freiberuflicher Hebammen im Zusammenhang mit Quarantänemaßnahmen gemacht. Die Hotline des Gesundheitsamtes hat korrekt beraten, doch die Mail einer anderen Stelle an die Hebammen enthielt Irrtümer. Wir haben die Situation in einer zweiten Mail an die Hebammen nun richtig dargestellt und sie um Verzeihung für die entstandenen Unannehmlichkeiten gebeten«, erklärt der Pressesprecher des Kreises, Hans-Martin Slopianka.
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Demnach gilt folgende Rechtslage:
Fall 1: Eltern in Quarantäne
Auch wenn die Eltern oder das Neugeborene sich wegen einer Covid-19-Infektion oder des Verdachtes auf eine Infektion in Quarantäne befinden, ist es den freiberuflichen Hebammen freigestellt, diese persönlich zu betreuen. Das Fachwort dafür lautet Präsenzkontakt. In diesen Fällen muss die Hebamme Schutzbekleidung (Vollschutz) tragen. Zudem ist die anschließende Desinfektion der benötigten medizinischen Geräte und Hilfsmittel zwingend vorgeschrieben.
Fall 2: Hebamme in Quarantäne
Hebammen, die sich selbst in angeordneter Quarantäne oder häuslicher Isolation befinden, dürfen keine persönlichen Betreuungen durchführen.
Fall 3: Hebamme in Arbeitsquarantäne
Hebammen, die sich in einer Quarantäne-ersetzenden Maßnahme (Arbeitsquarantäne) befinden, dürfen ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Wichtig ist es, noch mehr als üblich auf Hygiene- und Abstandsregeln zu achten und persönliche und vor allem körperliche Kontakte auf ein absolutes Mindestmaß zu begrenzen. Auch in diesen Fällen sind Vollschutz und Desinfektion der benötigten Materialien unerlässlich.
Fall 4: Hebamme wartet auf Testergebnis
Hebammen, die auf Anordnung des Gesundheitsamtes auf Covid-19 getestet wurden und sich nicht in Quarantäne-ersetzenden Maßnahmen befinden, müssen sich bis zum Eingang des Testergebnisses in Selbstisolation begeben und auf persönlichen Kontakt zu Familien, Eltern und Neugeborenen verzichten, um diese nicht zu gefährden.
Grundsätzlich empfiehlt das Gesundheitsamt allen Hebammen aufgrund der derzeitigen Lage, ihre Präsenzkontakte auf ein absolutes Mindestmaß zu begrenzen und vorrangig auf Telefon, E-Mail und Videotelefonie zurückzugreifen, sofern dies möglich ist.
Ein Merkblatt zum Thema hat der Kreis unter https://t1p.de/i8xb im Internet veröffentlicht.