(CIS-news) – Vom 28. bis zum 30. Dezember dürfen Silvesterknaller verkauft und am 31. Dezember und 1. Januar verwendet werden. Dies ergibt sich aus der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
Der Kreis Nordfriesland weist darauf hin, dass das Knallen in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, Flüchtlingsunterkünften sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen im gesamten Kreisgebiet verboten ist. Auch das Schießen mit Schreckschusswaffen ist außerhalb befriedeter Grundstücke untersagt.
Auf dem nordfriesischen Festland ordnen alle Amts- und Stadtverwaltungen ein Abbrennverbot für Feuerwerk im Bereich von 200 Metern um Reetdachhäuser herum an.
Mancherorts gelten verschärfte Regelungen: Auf den Inseln Amrum und Sylt sowie in der Gemeinde St. Peter-Ording ist Feuerwerk vollständig untersagt.
Auf der Insel Föhr können Feuerwerkskörper lediglich an Stränden und auf Deichen abgebrannt werden. Dabei muss ein Sicherheitsabstand von 200 Metern zu Gebäuden eingehalten werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Strandbereiche der Stadt Wyk auf Föhr, für die ein absolutes Abbrennverbot gilt.
Auf Pellworm ist das Knallen im Umkreis von 300 Metern um reetgedeckte Gebäude herum verboten. Auf den Halligen gilt eine Entfernung von 300 Metern vom Warftfuß.
Bei Verstößen gegen Abbrennverbote drohen Geldbußen bis zu 50.000 Euro.