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Kreis NF untersagt größere private Veranstaltungen – weitere Einschränkungen

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(CIS-intern) – Mittlerweile gibt es zehn bestätigte Corona-Fälle in Nordfriesland. Alle Erkrankten leben in häuslicher Absonderung, niemand musste im Krankenhaus aufgenommen werden.

Die Corona-Hotline der Kreisverwaltung (Tel. 04841 67755) wird stark nachgefragt: Am Montag (16.) waren es fast 1000 Anrufe, am Mittwoch (18.) immer noch rund 500.

Foto: von Gerd Altmann auf Pixabay

“Zehn Kolleginnen und Kollegen besetzen unsere Hotline an sieben Tagen die Woche von 8 bis 18 Uhr. Ein zweites Team ruft einmal täglich die derzeit rund 150 Corona-Verdachtsfälle an, die im Kreisgebiet unter Quarantäne stehen, um sich nach ihrem Befinden zu erkundigen”, erklärt Landrat Florian Lorenzen.

Der Verwaltungschef ist seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sehr dankbar: “Die Hotline macht einen Bombenjob. Kaum ist ein Telefonat beendet, klingelt es schon wieder. Bei diesem Stress freundlich zu bleiben und sich immer wieder flexibel auf die sehr unterschiedlichen Bedürfnisse der Anrufer einzustellen, ist eine Riesenleistung.”

Auch über die anderen Mitglieder der Verwaltung äußert sich Lorenzen, der erst seit Oktober im Amt ist, positiv: “Ich wusste ja, dass ich ein gutes Team übernehme, aber was ich in diesen Tagen an Kompetenz, Einsatzwillen, Hilfsbereitschaft und reibungsloser Zusammenarbeit aller Bereiche erlebe, das sucht seinesgleichen. Hut ab!”, sagt er. Die Bürger Nordfrieslands könnten stolz auf ihre Kreisverwaltung sein.

Gestern (17. März) um 23 Uhr gab der Kreis Nordfriesland eine neue Allgemeinverfügung heraus, mit der er den neuesten Erlass des Landes umsetzt. Darin werden einige Regeln für Rückkehrer aus Risikogebieten sowie Details zu Schulschließungen, Kinderbetreuung, Krankenhäusern und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen ergänzt.

Neu ist, dass ab sofort auch private Veranstaltungen wie zum Beispiel Hochzeiten, Trauerfeiern und vergleichbare Veranstaltungen ab einer Teilnehmerzahl von 50 Personen untersagt sind. Der Kreis empfiehlt, alle privaten Veranstaltungen zu verschieben oder abzusagen.

Neu ist außerdem, dass nun präzisiert wird, welche Einrichtungen nach dem Willen des Landes und des Kreises geschlossen werden müssen. Das sind “vor allem”, wie es in der Allgemeinverfügung heißt:
. Saunen, Sonnenstudios,
. kosmetische Fußpflege-, Körperpflege- und Kosmetiksalons
. Physio- und Massagepraxen (Ausnahme: medizinisch gebotene Behandlungen; eine ärztliche Verordnung ist hierfür vorzulegen)
. Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen,
. Bibliotheken,
. Fahrschulen (theoretischer und praktischer Unterricht),
. kommerziell organisierte Reiseveranstaltungen in Bussen und auf Schiffen,
. Wohnmobilstellplätze, Campingplätze (soweit nicht als erster Wohnsitz genutzt) und Sportboothäfen,
. Seniorentagesbetreuungsangebote und vergleichbare Freizeitangebote für Senioren,
. Jugendzentren und vergleichbare Freizeitangebote für Jugendliche,
. Geburtsvorbereitungskurse und Eltern und Kind-Freizeitangebote,
. Spiel-, Boule- und Minigolfplätze,
. Indoorspielflächen, Jumphäuser und vergleichbare Einrichtungen,
. Reit-, Tennis- oder Golf/Swin-Golfunterricht,
. Hundeschulen und Hundeausbildungsplätze,
. Swingerclubs und vergleichbare Einrichtungen.

Laut der Landesverordnung vom 17. März können Handwerker und Dienstleister ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen, aber zahlreiche Verkaufsstellen des Einzelhandels müssen schließen. Nun gibt es folgende ergänzende Bestimmungen:

Werden in einem Ladengeschäft sowohl Handwerksleistungen oder Dienstleistungen erbracht als auch eine Verkaufsstelle des Einzelhandels betrieben (z.B. Autohaus mit Werkstatt) bezieht sich das Verbot ausschließlich auf die Verkaufsstelle, die Werkstatt kann weiterarbeiten.

Die Tätigkeit als Handwerker und Dienstleister in einem Ladengeschäft setzt jedoch die Erstellung eines Präventionskonzepts mit einer maximalen Besucherzahl voraus. Die Betriebe müssen alle Kunden mit Kontaktdaten registrieren und ausreichende Möglichkeiten zur Händehygiene bereitstellen.

Eine letzte Präzisierung: Einzelhandelsbetriebe können geöffnet bleiben, wenn über die Hälfte ihrer Verkaufsfläche Lebensmitteln vorbehalten ist. Überwiegt der Non-Food-Bereich, müssen sie schließen.

Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 19. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich. Sie ist im Amtsblatt Nr. 18 unter www.nordfriesland.de/amtsblatt nachzulesen.

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