(CIS-intern) – Wie schon vor Monaten vorhergesagt, nehmen die Corona-Inzidenzen jetzt im Herbst wieder Fahrt auf. In den zurzeit 43 Teststellen in Nordfriesland müssen laut der Testverordnung des Bundes einige Tests bezahlt werden, andere nicht. „Etliche Kunden stellen dort die immer gleichen Fragen“, berichtet Ilona Hansen aus Gesprächen mit Betreibern. Neben ihrer hauptberuflichen Arbeit in der Seniorenhilfe der Kreisverwaltung betreut sie die Teststellen in rechtlicher Hinsicht. Die Antworten auf die häufigsten Fragen hat sie hier zusammengestellt:
Wo sind Tests möglich?
Die aktiven Teststationen in Nordfriesland stehen im Internet unter www.nordfriesland.de/Schnelltest.
Wer hat Anspruch auf einen kostenlosen Test?
- Kinder unter fünf Jahren (Nachweis durch Geburtsurkunde oder Kinderreisepass)
- Menschen, sie sich nicht impfen lassen können (Nachweis durch ärztliches Zeugnis)
- Menschen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen COVID-19 teilnehmen (Nachweis durch die Teilnahmebescheinigung)
- Bewohner, Besucher und Patienten insbesondere von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung oder Tageskliniken
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach Paragraph 29 des Sozialgesetzbuches IX Personen beschäftigen, sowie diese Beschäftigten (Nachweis durch den Bescheid)
- Pflegende Angehörige (Nachweis durch Selbstauskunft oder den Bescheid über den Pflegestatus)
- Haushaltsangehörige von Infizierten (Testergebnis der infizierten Person und Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift)
Wer hat Anspruch auf einen verbilligten Test für drei Euro?
- Menschen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden (Nachweis durch Selbstauskunft)
- Menschen, die innerhalb von 24 Stunden nach der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an COVID-19 zu erkranken, wie Menschen ab 60 Jahren oder mit Vorerkrankungen, Menschen mit Behinderung (Nachweis durch Selbstauskunft)
- Wenn die Corona-Warn-App eine rote Kachel zeigt
Das Formular für die Selbstauskunft wird von der Teststation ausgehändigt. Auch der Personalausweis muss vorgelegt und kontrolliert werden.
Dürfen alle anderen sich ebenfalls testen lassen?
Ja, aber sie müssen den Test selbst bezahlen. Er kostet meist zwischen neun und zwölf Euro.
Wie kommt man an einen Test, wenn man grippeähnliche Symptome hat?
In diesen Fällen ist der Hausarzt der einzig richtige Ansprechpartner. Die Teststationen dürfen nur symptomlose Personen testen. Wer mit Symptomen kommt, wird abgewiesen.
Was ist bei einem positiven Schnelltest zu tun?
Wer im Schnelltest positiv ist, ist verpflichtet, zur Überprüfung einen PCR-Test vornehmen zu lassen. Diese Testung ist kostenlos. Ansprechpartner sind die Teststellen und die Hausarztpraxen.
Alle Teststellen, die keinen PCR-Test anbieten, haben einen Kooperationspartner, an den sie verweisen können. Eine Übersicht über die bestehenden PCR-Angebote ist im Internet zu finden: www.nordfriesland.de/Schnelltest.
Nachweislich infizierte Personen müssen sich stets für fünf Tage in häusliche Isolation begeben – auch, wenn sie keine Symptome haben. Die Isolationsdauer beginnt am Tag der Abnahme des ersten positiven Tests. Dieser Tag ist also der erste Tag. Die Isolation endet automatisch nach fünf Tagen, also auch ohne Verfügung des Gesundheitsamtes oder abschließenden Test. Weil manche auch nach fünf Tagen noch infektiös sein können, wird ein abschließender Test jedoch empfohlen.
Lässt sich die häusliche Isolation durch eine „Freitestung“ verkürzen?
Nein, die fünftägige Isolationsfrist kann nicht verkürzt werden.
Was gilt für Infizierte, die in Einrichtungen mit besonders vulnerablen Personen arbeiten?
Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens, Alten- und Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe dürfen ihre Tätigkeit nach der fünftägigen Isolationszeit erst wieder aufnehmen, wenn sie der Einrichtungsleitung ein negatives Antigen-Testresultat, ein negatives PCR-Testresultat oder ein positives PCR-Testresultat mit einem Ct-Wert von über 30 vorlegen. Erst damit kann davon ausgegangen werden, dass die betroffene Person nicht mehr ansteckend ist. Der Test darf frühestens am fünften Tag der Isolation abgenommen worden sein. Zur Testung darf die Häuslichkeit einmalig verlassen werden. Zudem muss am Tag der Wiederaufnahme der Tätigkeit eine 48-stündige Symptomfreiheit bestehen. Wer keinen solchen Test vorlegt, dessen berufliches Tätigkeitsverbot endet automatisch am zehnten Tag nach dem ersten positiven Test.
Wie können Sie sich schützen?
- Halten Sie Abstand. Die Corona-Viren werden wie Grippeviren über Tröpfchen weitergegeben, etwa beim Husten. Je größer der Abstand, desto geringer die Gefahr, dass Sie von Tröpfchen getroffen werden.
- Tragen Sie eine Maske. Auch wenn die allgemeine Maskenpflicht in vielen Bereichen aufgeboben ist, empfiehlt es sich, weiterhin eine Maske zu tragen, am besten eine FFP2-Maske ohne Filter.
- Waschen Sie sich regelmäßig die Hände.
- Präventiv können Sie sich zuhause testen. Die im Handel zu erwerbenden Testkits haben eine gute Sensitivität und erkennen – bei ordnungsgemäßer Anwendung – eine Corona-Infektion.
- Vermeiden Sie große Menschenansammlungen.
- Achten Sie auf sich selbst und hören Sie auf Ihren Körper. Wie fühlen Sie sich? Haben Sie Beschwerden? Bitte schützen Sie sich und auch andere, indem Sie nicht mit grippeähnlichen Symptomen zur Arbeit oder zum Einkaufen gehen. Melden Sie sich in diesem Fall bei Ihrem Hausarzt in der Infektionssprechstunde.
Weitere Informationen unter www.nordfriesland.de/coronavirus.
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