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Corona: Wo steht heute der Hähnchenwagen?

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(CIS-intern) – Ja, auch diese bei Facebook sehr beliebte tägliche Frage ist nun wieder ab heute, d. 20. April 2020, völlig berechtigt. Imbisswagen dürfen nun wieder ihre Klappe öffnen. Müssen allerdings diverse Hygiene-Vorschriften einhalten, für Abstand vor der Verkaufsfläche sorgen und die Kunden darauf hinweisen, dass sie ihre Speisen erst in hundert Meter Entfernung aufessen dürfen.

Foto von Gerhard Gellinger auf Pixabay

Dazu die Landesverordnung:
Zu § 5 Gaststätten

In § 5 Abs. 2 ist der Begriff „mitnahmefähige“ Speisen genannt. Der Umfang der zu verkaufenden Speisen soll damit auf die übliche Mitnahmemenge begrenzt werden. Auf die entsprechende Anwendbarkeit von § 12 Abs. 1 wird verwiesen. Diese Einschränkungen werden auf den Internetseiten der Landesregierung mit der veröffentlichten Liste verbindlich festgelegt.

Auf das Erfordernis der telefonischen oder elektronischen Vorbestellungspflicht wird verzichtet, die Beachtung der genannten hygienischen Voraussetzungen bleibt jedoch obligatorisch. Ebenso sind die nicht ortsgebundenen und temporären Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen und Getränken (zum Beispiel mobile Eiswagen, Kaffeestände, Würstchenbuden und Hähnchengrillwagen) unter der Voraussetzung, dass die Vorgaben zu den Wartezeiten, zum Abstand, zur Hygiene und zum Verzehr eingehalten werden, nunmehr zulässig.

Das Verzehrverbot in einem Umkreis (100 Meter) um die gastronomischen Einrichtungen ist erforderlich, da Personen solche Verkaufsstellen als Treffpunkte im öffentlichen Raum ansehen können und sich dort sammeln, während sie ihr Essen verzehren.

Wegen des Verweises auf § 1 Gaststättengesetz betrifft das Verbot für Gaststätten nicht die Betriebskantinen nach § 25 GastG, sofern die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Sie dürfen unter Einhaltung der hygienischen Bedingungen offenbleiben.

Hinweise Kreis Nordfriesland

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